Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Lieferung

Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftliche Bestätigung. Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; eventuell Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, soweit dies ausdrücklich schriftlich von uns vereinbart wird. Den Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Angebote, auch in Preislisten und Rundschreiben, sind freibleibend und unverbindlich, bis zu unserer Bestätigung des Auftrages. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Lieferzeiten und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Sie sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Werden Aufträge telefonisch erteilt, trägt der Besteller die Verantwortung für Übermittlungsfehler in Bezug auf die Richtigkeit der Mengenangabe, der Abmasse usw. Die Lieferzeit beginnt am Tage der Einigung über Klarstellung sämtlicher Einzelheiten und alle Bedingungen des Auftrages. Kosten für die Einlagerung termingerecht zur Verfügung gestellterWare gehen zu Lasten des Käufers. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Betriebsstörung, behördlicher Eingriffe, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, und zwar gleichviel, ob bei uns oder unserem Unterlieferanten eingetreten. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Tritt ein Besteller einseitig vom Vertrag zurück, ohne hierzu berechtigt zu sein, ist er zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 30% des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, dass ein Schaden nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 2 Preise und Zahlungen

Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackungskosten, in Euro. Es werden die am Tage der Bestellung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen, auch Teillieferungen, die mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen Preise zu berechnen. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 20 Tagen ab Datum der Rechnung ohne Abzug Netto/Kasse. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 4% über dem durch die Deutsche Bundesbank amtlich veröffentlichten Basiszinssatz, mindestens aber 6% berechnet; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Abnehmer kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel, Schecks oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das gilt auch, wenn wir durch Kreditauskünfte von Zahlungsschwierigkeiten des Abnehmers erfahren.

§ 3 Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt in allen Fällen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf Abnehmer über. Die Kosten der Lagerung gehen in diesem Fall zu Lasten des Abnehmers. Wünscht der Abnehmer den Versand oder die Lieferung an eine andere als die zunächst vereinbarte, bestätigte Anschrift, trägt er hierfür die Kosten. Erfolgt die Lieferung ausnahmsweise frei Baustelle oder frei Lager, was ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung durch uns bedarf, bedeutet dies Anlieferung unabgeladen über eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Abnehmers diese Straße, haftet er für alle Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Nicht durch uns verschuldete Wartezeiten werden gesondert berechnet. Ist der Lieferort per LKW nicht ohne Entstehung zusätzlicher, über die Betriebskosten des LKW hinausgehender Kosten zugänglich, z. B. auf Grund von Fährkosten oder erhobener Durchfahrtsgebühren, werden diese Mehrkosten auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, zusätzlich berechnet.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen hat der Lieferer das Recht die gelieferten Waren bzw. Gegenstände auf Grund des vorbehaltenden Eigentums sofort wieder in Besitz zu nehmen. Bei Zahlungsverzug oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Abnehmers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung sowie Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der endgültige Eingang des Gegenwertes bei uns und Beendigung eines jeden Wechselobligos. Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware zu veräußern, sofern eine solche Veräußerung in seinem Betrieb zu dem normalen Geschäft gehört. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Vorbehaltsware zu machen, uns Abschriften von Pfändungsprotokollen bzw. Pfändungsverfügungen zu übersenden und alles zu unternehmen, um die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden. Der Abnehmer hat die Kosten der Beseitigung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Kosten eines etwaigen Interventionsprozesses zu tragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zulassen. Wir sind berechtigt, die Befugnis zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, sobald der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit mindern. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Abnehmer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Abnehmer tritt der Abnehmer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers freizugeben, wenn ihr Wert die noch nicht ausgeglichenen, zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 5 Gewährleistung

Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen schriftlich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Nur wenn eine Nachbesserung endgültig fehl schlägt oder wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, ist der Abnehmer nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Ungleichmäßige Oberflächen und farbliche Unterschiede an Bauteilen, besonders bei verzinktem Material, innerhalb einer Lieferung oder von Lieferung zu Lieferung, stellen übliche Toleranzen dar und sind kein Mangel. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers, insbesondere solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, oder solche auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht, wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt werden oder zugesicherte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes fehlen; in diesen Fällen ist die Ersatzleistung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.

§ 6 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seinEntstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten sowie für Scheck- und Wechselklagen ist Gotha, nach unserer Wahlder Sitz des Abnehmers. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist die Verladestelle bzw. unser Sitz. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland Die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten des Abnehmers werden von uns gespeichert.